Tragfähigkeitsprüfung: Vergabe eines Gründerzuschusses an Friseurunternehmer

  • 23 Februar 2012

Grundlagen der Tragfähigkeitsprüfung für (Friseur)unternehmer:

Jeder der den Weg in die Selbstständigkeit antreten möchte, muss die Tragfähigkeit seines Unternehmens nachweisen können, wenn er einen Zuschuss beantragt. Im Bereich des Friseurhandwerks ist das besonders wichtig – aber nicht nur dort.
Die Tragfähigkeit des Unternehmens ist durch eine fachkundige Stelle zu prüfen und zu bestätigen. Im Sinne des Gesetzes ist klar definiert, wer solch eine Tragfähigkeitsprüfung durchführen darf. Hier ist an erster Stelle die Industrie- und Handelskammer zu nennen. Handwerkskammer und Fachverbände sind hierzu ebenfalls bevollmächtigt. Häufig werden von den Antragstellern auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater mit dieser Aufgabe betraut. Neben den Kreditinstituten findet man auch noch weitere Institutionen. Hierunter versteht man fachbezogene Kammern. Bei Rechtsanwälten sollte man sich zuvor informieren, ob diese auf Wirtschaftsrecht spezialisiert sind.

Bevor eine fachkundige Stellungnahme die Tragfähigkeitsprüfung durchführen kann, sind einige Schritte notwendig, um ein Konzept auszuarbeiten. Hier ist eine gute Empfehlung eine Existenzgründerberatung in Anspruch zu nehmen. Die Vorteile liegen klar auf der Hand. Die erste Beratung ist kostenlos. Weitere Termine können bis zu 90 % bezuschusst werden. Hierzu ist an die staatliche Stelle ein entsprechender Antrag zu stellen.

Der Businessplan für Friseurunternehmer:
Dieses Konzept besteht aus zwei Hauptteilen. Eine fachkundige Stellungnahme basiert auf diesem Material. In der ersten Rubrik dieses Businessplanes wird das eigene Friseurunternehmen vorgestellt. Es wird ein Leistungskatalog eingebunden, eine durchgeführte Markt- und Mitbewerberanalyse eingebracht, sowie eine Beschreibung des Standortes und der Zielgruppe vorgenommen. Da Friseursalons, in vielen Gegenden zahlreich vorhanden sind, ist es wichtig mit den Mitarbeitern der Existenzgründerberatung, neben dem eigentlichen Handwerk, ein besonders Highlight auf dem Gebiet Frisur und Kosmetik in den Plan aufzunehmen. So sollte der Verkauf von Produkten in diesem Bereich in Erwägung gezogen werden. Je nach Größe des geplanten Geschäftes könnte man sich auch Gedanken darüber machen, ob das Angebot auch die Nagelpflege oder die kosmetische Abteilung integriert werden könnte. Hierzu können auch die Berater wertvolle Anregungen geben.

Für die fachkundige Stellungnahme ist der zweite Teil des Businessplanes von ebenso großer Bedeutung. Dieser sollte das Zahlenmaterial, welches die Tragfähigkeit, des Unternehmens darstellen soll, enthalten. Hierzu gehören die Kapitalbedarfsplanung, die Rentabilitätsvorschau und die Einnahmeüberschussrechnung. Sind alle Fakten zusammengetragen, kann das Konzept zusammengestellt werden. Zur Tragfähigkeitsprüfung wird dieser Plan für die fachkundige Stellungnahme eingereicht.

Voraussetzungen für einen Gründerzuschuss:
Bevor sich jemand entschließt seinen kleinen Friseursalon zu eröffnen, sollte er sich genau beraten lassen, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um einen Gründerzuschuss zu erhalten. Beantragt werden kann der Gründerzuschuss von Personen, die derzeit Arbeitslosengeld I beziehen und noch einen Restanspruch von mindesten 90 Tagen haben. Bevor nicht mindestens 1 Tag das ALG I beantragt, genehmigt und in Anspruch genommen wurde, kann ein solcher Antrag nicht gestellt werden. Bei Gewährung erhält man die ersten 9 Monate zu seinem normalen Arbeitslosengeld 300,00 €. Nach Ablauf dieser Frist kann erneut ein Antrag auf Weiterzahlung gestellt werden. Entsprechend aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen sind vorzulegen. Wird dem Antrag stattgegeben, können noch weitere 6 Monate 300,00 € gewährt werden. Das reguläre ALG I Geld fällt aber weg.

Quellen / weitere Informationen: www.existenzgruender.de, wikipedia.org

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  1. Klaus Schaumberger - 29. Juni 2012 at 23:37

    Das Förderinstrument Gründungzuschuss wurde mit Wirkung zum 28.12.2011 deutlich verändert

    1. Aus der MUSS Leistung wurde eine KANN Leistung – und Arbeitsvermittlung geht vor Förderzung (aktuell ca. 90% weniger Gründungen aus der Arbeitslosigkeit)

    2. Die Förderphase 1 wurde von 9 Monaten auf 6 Monate gekürzt und die Förderphase 2 von 6 Monaten auf 9 Monate erhöht

    Das Ziel dieser Änderung war das einsparen von 1,35 Milliarden € – dieses dürfte aufgrund der Umsetzung problemlos erreichbar sein.

    Gruss Klaus Schaumberger

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