Krisen-Management & Insolvenz
Wie lassen sich Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers begrenzen? 10 Tipps für den GmbH-Geschäftsführer zur Beschränkung der Haftung
Direkte persönliche Haftungsrisiken des Gesellschafters – dieses Risiko auszuschließen oder zumindest weitestgehend zu minimieren ist der Hauptzweck der Gründung einer GmbH. Schließlich haftet der Gesellschafter in anderen Gesellschaftsformen, wie Personengesellschaften (z.B. bei der GbR oder in einem Einzelunternehmen) mit seinem persönlichen Vermögen. In einer GmbH (einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“) ist dies im Regelfall anders: die direkte Haftung des Gesellschafters wird auf das in die GmbH eingezahlte Stammkapital beschränkt. D.h. im Insolvenzfall kann der Gesellschafter nicht über das in die Gesellschaft eingebrachte Stammkapital hinaus von den Gläubigern für die Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Allerdings reden wir über den Regelfall. Doch jede Regel hat Ausnahmen, nämlich im Falle der Pflichtverletzung eines Geschäftsführers. Darüber entscheidet im Zweifel dann das Gericht. Und das ist das „Restrisiko“ des Geschäftsführers einer GmbH.
Auch für den Betrieb eines Friseursalons oder Kosmetikstudios ist der Betrieb einer GmbH im Grunde eine gute Sache, um Haftungsrisiken zu beschränken. Doch kommt es im Extremfall zur Insolvenz oder zu zweifelhaften Entscheidungen des Geschäftsführers heißt es im Zweifelsfall: Wer haftet bei der GmbH? Gibt es eine Pflichtverletzung? Haftung des Geschäftsführer ja – nein?
Die zentrale Frage, die hier mit Tipps beantwortet werden soll ist: „Wie kann die potentiellen Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers begrenzen?
Tipp 1: richtiges Informieren ist wichtig
Wenn ein Geschäftsführer einer GmbH sich umfassend informiert und seine Entscheidungen ordnungsgemäß vorbereitet, minimiert er so die Haftungsrisiken für sich selbst. Bei allem was er tut, sollte er sich ausschließlich am Unternehmenswohl orientieren und die Grundregeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensleitung beachten. Wer diese Grundsätze befolgt, der erfüllt die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes. Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für rechts- und satzungswidrige Maßnahmen tritt dann außer Kraft, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig ist und er qualifizierten Rechtsrat eingeholt hat. Durch einen „entschuldbaren Verbotsirrtum“ kann sich die Geschäftsführung hinsichtlich Haftungsrisiken entlasten.
Tipp 2: erforderliche Organisationspflichten erfüllen
Ein Geschäftsführer der GmbH erfüllt seine Organisationspflichten dann, wenn er die Grundregeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung befolgt. Hierzu gehört es, eine Unternehmensorganisation, in diesem Falle z.B. die als Friseursalonkette betriebene GmbH, ordnungsgemäß einzurichten. Dazu gehört das professionelle aussuchen von qualifizierten Mitarbeitern, sowie deren ordnungsgemäße Einweisung in die Geschäftsprozesse und Überwachung. Hierdurch haftet der Geschäftsführer nicht für Fehler, die einer seiner Mitarbeiter begangen hat. Er beugt Fehlern im Grunde schon vor, bevor sie passieren können. Passieren dennoch Fehler, kann der Geschäftsführer nachweisen, dass er seine Organisationspflichten erfüllt hat.
Tipp 3: geeignetes Risikomanagement
Gutes Risikomanagement ist das „A und O“. Durch ein geeignetes Risikomanagementsystem kennt der GmbH-Geschäftsführer die wesentlichen Risiken seines Geschäftes. Risiken kennen, heißt Risiken beherrschen können. Denn wenn dem Geschäftserfolg Gefahren drohen, verfügt das Unternehmen über ein gutes Risikomanagementsystem, das rechtzeitig vor diesen Gefahren warnt. Ein installiertes Frühwarnsystem für Gefahren hilf Gefahren Risiken frühzeitig zu begegnen und Gefahren abzuwenden.
Tipp 4: ausreichende Dokumentieren der eigenen Handlungsweisen
Um ein Haftungsrisiko des Geschäftsführers deutlich einzudämmen, ist eine geeignete Dokumentation hilfreich. Jeder Geschäftsführer sollte sein gesamtes wirtschaftliches Handeln, seine Entscheidungsgrundlagen, seine Absprachen, seine Beschlüsse, seine Anweisungen und Hinweise schriftlich fixieren und dokumentieren. Dadurch hat er rückwirkend jederzeit die Möglichkeit unklare Sachverhalte zu erklären und seine Entscheidungsgründe sachlich darzulegen. Eine stukturierte, umfassende und saubere Dokumentation beweist verantwortungsvolles Handeln dem Unternehmen gegenüber, aber auch sich selbst gegenüber.
Tipp 5: vertraglichen Haftungsverzicht vereinbaren
In einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft (GmbH) und dem Geschäftsführer kann sowohl die Haftung für Schäden, die ein Mitarbeiter (vorsätzlich) verursacht, sowie für Schäden die durch ein fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers entstanden sind, vertraglich eingeschränkt werden. Dieser vereinbarte vertragliche Haftungsverzicht gilt allerdings nur gegenüber der Gesellschaft. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten ist nicht möglich. Im Dienstvertrag sollte dann z.B. konkret stehen, dass der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft nur für Schäden bis zu einer Höhe von XY Euro haftet.
Tipp 6: Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen
Wurden im Zuge einer Gesellschafterversammlung die Handlung oder Unterlassung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter in einem förmlichen Gesellschafterbeschluss gebilligt, können keine Schadensersatzansprüche mehr geltend gemacht werden. Vor so einem Gesellschafterbeschluss müssen die Gesellschafter allerdings angemessen aufgeklärt und beraten worden sein. Zudem darf kein weisungsfreier Bereich vorliegen. Im Falle von geschädigten Dritten gilt dies jedoch nicht.
Tipp 7: Rückwirkende Entlastung durch Gesellschafterversammlung
Als Gesellschafter einer GmbH sollte man im Zuge der Gesellschafterversammlung darauf achten, dass zurückliegende Tätigkeiten des Geschäftsführers im Innenverhältnis gebilligt werden und somit für vergangene Zeiträume der Geschäftsführer von jeder Haftung befreit wird. Allerdings hat man auf eine Entlastung durch die Gesellschafterversammlung keinen Rechtsanspruch. Lediglich auf eine Generalbereinigung besitzt der Geschäftsführer einen Anspruch, bei der etwaige Schadensersatzansprüche erlassen werden.
Tipp 8: Einführung eines strikten Ressortsystems
Beim Ressortsystem beschränkt sich die volle Haftung nur auf den festgehaltenen Verantwortungsbereich des Ressortleiters und deren Mitarbeiter eines Resorts. Für Mitgeschäftsführer gilt die Mithaftung nur bei groben Überwachungsfehlern.
Tipp 9: Die Mithaftung der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung hat die Aufgabe den Geschäftsführer zu überwachen. Bei einer unzureichenden Überwachung des Gesellschafters durch die Gesellschafterversammlung mindert dies u.U. den Umfang des Schadensersatzes.
Tipp 10: Abschluss einer D&O-Versicherung durch die GmbH für ihre/n Geschäftsführer
Der Abschluss einer D&O-Versicherung bietet Schutz vor Pflichtverletzung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, außer bei Vorsatz oder Produkt- oder Umwelthaftung. Gedeckt sind auch straf- und zivilrechtliche
Verfahrenskosten.
Eine D&O-Versicherung sollte beinhalten: Vermögensschaden-Haftpflicht, Strafrechtsschutzversicherung und Anstellungsvertragsrechtsschutz.
Quelle: www.existenzgruender.de
Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens – Insolvenz von Betrieben des Friseur- und Kostmetikhandwerkes
Es sind in der Insolvenzordnung zwei Arten von Insolvenzverfahren vorgesehen. Das Regelinsolvenzverfahren gilt für wirtschaftlich selbständige Personen und das Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen. Ist ein Handwerksbetrieb zahlungsunfähig oder von Zahlungsunfähigkeit durch Überschuldung bedroht, kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Regelinsolvenz zeitnah und direkt beim Insolvenzgericht gestellt werden. Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren besteht also bei einem Regelinsolvenzverfahren nicht die vorherige Verpflichtung zu einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren. Sind allerdings die zu erwartenden Kosten des Verfahrens nicht gedeckt, wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, wonach die Restschuldbefreiung dann nicht erfolgen kann. Eine Möglichkeit für einkommens- und vermögenslose Schuldner mit Insolvenz besteht im Antrag auf die Stundung der Verfahrenskosten. Bei Bewilligung dieses Antrages kann es zur Verfahrenseröffnung und damit auch zum Erlangen der Restschuldbefreiung kommen.
Einsatz eines Insolvenzverwalters
Hat das Insolvenzgericht dem Insolvenzantrag stattgegeben, wird der Eröffnungsbeschluss zur Insolvenz erlassen und somit erfolgt die Einleitung des Insolvenzverfahrens. Bereits bei Eröffnungsbeschluss und damit zeitgleich zur Einleitung des Insolvenzverfahrens wird seitens des Insolvenzgerichtes ein Insolvenzverwalter bestimmt, der die wirtschaftliche Lage des Schuldnerunternehmens prüft, die Liquidation überwacht und unter Umständen mögliche Sanierungsmaßnahmen erfasst. Diese können zum Beispiel Salonrenovierungen, Verkleinerung des Mitarbeiterstabes und Sanierung durch Investition in neue Technologie sein und haben den Insolvenzgläubigern zum Berichtstermin vorzuliegen.
Gläubigerversammlung
Als das wichtigste Organ im Regelinsolvenzverfahren hat die Gläubigerversammlung das Entscheidungsrecht über den Fortgang des Verfahrens, nachdem der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit aufgenommen hat. Insbesondere bei der angedachten Sanierung wird von der Gläubigerversammlung festgelegt, ob diese sinnvoll sind oder das Restvermögen wie zum Beispiel Inventar und technische Ausstattung lieber im Sinne der Liquidation verwertet beziehungsweise an die Insolvenzgläubiger verteilt werden soll. Die Insolvenzgläubiger können den Insolvenzverwalter beauftragen, einen entsprechenden Insolvenzplan mit Berichtstermin auszuarbeiten. Der Insolvenzplan beinhaltet die Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit des Schuldnerbetriebes, Forderungsprüfung und die Möglichkeit der Liquidation. Auch die übertragende Sanierung von eventuellen Filialen oder die übertragende Sanierung des ganzen Betriebes an Dritte wird im Insolvenzplan festgehalten.
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Nach der gleichmäßigen Verteilung von Verwertungserlösen und pfändbarem Einkommen und/oder Vermögen bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen der Insolvenzgläubiger wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Bei juristischen Personen des Privatrechts, zum Beispiel, ist das Verfahren somit beendet und die Gesellschaft ist von Amts wegen gelöscht. Im Anschluss daran kann ein Restschuldbefreiungsverfahren angestrebt werden, sofern es sich beim Schuldner um eine natürliche Person handelt.
Vereinfachtes Ablaufdiagramm auch unter www.existenzgruender.de
Was kann man als Insolvenzvorsorge tun? Liquiditätsprobleme bei Friseur-Unternehmern
Es gibt viele Gründe, weshalb ein Unternehmen in die Insolvenz abrutschen kann. Der häufigste Grund ist wohl die von Anfang an zu geringe Eigenkapitalausstattung. Wer schon bei der Gründung seines Friseursalons jeden Cent dreimal umdrehen muss, da er über ein zu geringes Eigenkapitalpolster verfügt, bei dem ist eine Insolvenz nicht unwahrscheinlich. Durch die Beschaffung weiterer Eigenmittel könnte das schon von vornherein vermieden werden. Aber auch Friseur Unternehmer, die bereits eine Weile am Markt vertreten sind, können einige Fehler machen, so dass in Folge die Eigenkapitalausstattung drastisch sinken kann. ¬Ursachen für diese Minderung sind meist zu hohe Privatentnahmen, mangelhafte Rentabilität oder ein rapides Wachstum durch zu hohe Investitionen oder Beschäftigtenzahlen. Es gibt aber einige Maßnahmen um dies zu verhindern. So sollte man seine Privatentnahmen immer am Gewinn orientieren, eine Betriebs- und Marktanalyse durchführen lassen, um daraus folgende rentabilitätssteigernde Maßnahmen zu ergreifen und seine Kapazität nur bei entsprechend anteiligem Eigenkapital ausweiten.
Ein weiterer Grund, dass ein Friseursalon insolvent gehen kann ist, dass die Finanzierung zu kurzfristig bemessen wurde. Wenn einem Friseur Unternehmer z.B. die banküblichen Sicherheiten fehlen, dann sollte er alle verfügbaren Sicherheiten heranziehen, ggf. mit der Hilfe einer Bürgschaftsbank. Wer die Ertragskraft seines eigenen Unternehmens überschätzt hat, der sollte unbedingt den aktuellen Wert der gegebenen Sicherheiten überprüfen. Wer jedoch in die (drohende) Zahlungsunfähigkeit geraten ist, weil er über Kontokorrentkredit oder Lieferantenkredit finanziert hat, der sollte über eine Wechselfinanzierung nachdenken. Ein evtl. Hausbankwechsel oder Leasing als Finanzierungsalternative könnten helfen, wenn die Finanzierung zu kurzfristig war. Wenn ein Friseur Unternehmer Liquiditätsprobleme hat, kann er auch darüber nachdenken weitere Gesellschafter in sein Unternehmen mit aufnehmen.
Wenn die Insolvenz des Friseursalons weder durch eine zu geringe Eigenkapitalausstattung, noch durch zu kurzfristige Finanzierung droht, sondern die Liquiditätsprobleme durch die Überziehung des Kontokorrent-Kredit-Limits entstanden sind, sollte man auf jeden Fall Maßnahmen ergreifen. Ursache hierfür kann beispielsweise ein zu geringes Kontokorrent-Limit sein. Um die Zahlungsunfähigkeit kurzfristig abzuwenden, sollte man prüfen, ob die Sicherheiten ausreichen, um den Kredit auszuweiten und auch hier evtl. eine Wechselfinanzierung vornehmen. Wenn zu hohe Bestände an Forderungen der Grund für die Zahlungsunfähigkeit ist, dann sollte man einen Forderungsabbau durch systematisierte Mahnverfahren, eine Veränderung der Zahlungsbedingungen oder die Einschaltung eines Inkassobüros vornehmen.
Es kann aber auch weitere Ursachen für Liquiditätsprobleme geben. Z.B. die versäumte Inanspruchnahme von Skonti. Auch das könnte eine Ursache für Liquiditätsengpässe sein. Keine Inanspruchnahme von Skonti heißt meist nur, dass man einfach nicht wusste, dass man eine Bezahlung unter Abzug von Skonto vornehmen könnte. Wer keine Kenntnis über die Vor- und Nachteile seines Lieferantenkredits hat, der kann auch ¬keine Inanspruchnahme von Skonti vornehmen.
drohende Insolvenz: Fachbegriffe, die jeder Friseur-Unternehmer kennen sollte
Das Thema Insolvenz ist in der heutigen Zeit aktueller denn je zuvor. Das liegt vor allem daran, dass sich viele Gründer von Unternehmen, wie häufig Friseur-Unternehmer, übernehmen. So verkalkulieren sich viele Friseur-Unternehmer, was zu einer Zahlungsunfähigkeit und der folglichen Insolvenz führen kann. Dabei nehmen viele Friseur-Unternehmer nicht ihre Chancen war. Wenn der Salon-Betreiber aufgrund seiner Einnahmen und Ausgaben bereits erahnen kann, dass es für ihn finanziell eng werden kann, so kann er eine Sanierung seiner finanziellen und selbständigen Vorhaben beantragen. Im betriebswirtschaftlichen Fachbegriffe heißt diese Situation drohende Zahlungsunfähigkeit. Wenn also eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen sollte, so muss der Betreiber des Salons selbst diesen Antrag stellen, um zu vermeiden, dass er in die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit gerät. Denn anders als die drohende Zahlungsunfähigkeit, befindet sich der Friseur-Unternehmer bei der bereits vorliegenden Zahlungsunfähigkeit, in einem wesentlich ernsteren Umstand. Bei der Zahlungsunfähigkeit ist der Unternehmer nicht mit liquide. Er ist illiquide, also zahlungsunfähig. Er ist nicht mehr in der Lage, laufende Verbindlichkeiten, sprich Zahlungspflichten, zu erfüllen. Ebenso kann er aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage keine Bank mehr zu einem Kredit mehr überzeugen. Denn bei den meisten Unternehmern, liegt bei der nicht vorhandenen Liquidität bereits schon eine Überschuldung des Unternehmers vor. Um dies beurteilen zu können, kommen hier die Fachbegriffe Aktiva und Passiva ins Spiel. Dabei handelt es sich um die beiden Seiten der Bilanz eines Unternehmens. Um also eine Überschuldung feststellen zu können, werden die Aktiva und Passiva gegenübergestellt und bewertet. Liegt eine Überschuldung vor, so kommt es zum nächsten Schritt eines Insolvenzverfahrens. Es wird vom Unternehmer ein Insolvenzantrag gestellt. Hierbei unterliegen jedoch nicht alle Selbstständigen der Insovenzantragspflicht. Die Insovenzantragspflicht betrifft nur jene Betriebe, bei denen keiner der Gesellschafter oder juristischen Personen, einen natürliche Person darstellt. Ist das der Fall, so besteht die Insovenzantragspflicht innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der nicht vorhandenen Liquidität. Im weiteren Verfahren der Insolvenz, wird von einem hierfür beauftragten Insolvenzberater, ein Insolvenzplan für den Schuldner erstellt. Mit dem Insolvenzplan möchte der Insolvenzberater in erster Linie die Gläubiger zufriedenstellen, die einen Vermögensanspruch gegenüber dem Schuldner haben. Im zweiten Schritt wird dann versucht, den Friseurbetrieb soweit es geht zu sanieren, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, aus seiner Schuldensituation wieder herauszufinden. Bei dem Insolvenzplan spielen drei Fachbegriffe eine wichtige Rolle. Dabei handelt es sich um den Sanierungsplan, den Übertragungsplan und den Liquidationsplan. Bei dem Sanierungsplan ist es das Ziel, die Ertragskraft des Unternehmens wieder herzustellen, bei dem Übertragungsplan wird der Verkauf des Unternehmens vorgesehen und bei dem Liquidationsplan wird die Verwertung einzelner Vermögensgegenstände des Betriebes ins Auge gefasst. Gegenstand des Insolvenzplanes ist die Insolvenzmasse, die der Insolvenzberater verwaltet. Die Insolvenzmasse stellt das gesamte Vermögen dar, welches dem Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zusteht. Die Insolvenzmasse wird zur Befriedung der Gläubiger eingesetzt, die zu dem Insolvenzeröffnungszeitpunkt einen Vermögensanspruch haben.
Im Krisenfall – Sanierung des Friseursalons vorbereiten und durchführen
Für den Krisenfall sollte jedes Unternehmen gut vorbereitet sein. Monate, in denen es etwas besser läuft aber auch Monate, in denen der Umsatz etwas nach unten geht, gehören zum Geschäftsleben dazu. Sollte die umsatzreduzierte Phasen etwas länger anhalten, ist es möglich, dass die Gefahr der Insolvenz entsteht. Für das Abwenden der Firmeninsolvenz sollte man auf die Sanierung gut vorbereitet sein und dies durchführen können. Wichtig für das Gelingen einer Sanierung ist, dass man sich klar ist darüber, welche Ziele man hat und was man erreichen möchte, der Zeitplan, wann etwas wie ablaufen soll sowie auch die Aufgabenverteilung und Kontakte, die notwendig sind dafür, um eine Insolvenz Friseur, Kosmetikfirma oder andere Handwerksbetriebe.
Am Allerwichtigsten ist zu erwähnen, dass bei begonnenen Sanierungsmaßnahmen der Chef sich am Vorbildlichsten verhalten muss. Im Krisenfall sollte man unterscheiden zwischen kurzfristigen, vorübergehenden Maßnahmen als auch über langfristige erforderliche Plänen. Pflegt man die ganze Zeit über guten Kontakt zur Bank, sollte es leichter sein, das Abwenden der Firmeninsolvenz zu erreichen. Hier ist es von Vorteil, wenn Zinsen gesenkt, Darlehen runtergestuft, weitere notwendige Kredite erhalten sowie gegebenenfalls gesonderte Vereinbarungen getroffen werden können, um sein Unternehmen bei Gefahr der Insolvenz retten zu können. Nicht betriebsnotwendige Artikel können verkauft werden, weitere bei Bedarf ebenfalls verkauft sowie über andere Unternehmen geleast werden. Offenstehende Forderungen sollte man intensiver einfordern indem man auch Inkassounternehmen einschaltet umso schneller an Geld zu gelangen. Betriebintern zur Vermeidung von Insolvenz Friseur , Kosmetikbetrieben oder handwerklich ausgerichteten Betrieben ist es auch notwendig die komplette Firmenorganisation umzustrukturieren. Bedeutet, dass mit Lieferanten Absprachen getroffen werden sollten, dass weiter geliefert wird, sowie eine Prüfung der notwendigen Lieferungen und Vergleiche von anderen Logistikunternehmen. Einsparungen können bei Dienstwagen oder Zusatzleistungen vorgenommen werden; es ist sinnvoll leistungsbezogene Boni zu zahlen, damit die Arbeitseffizienz und –motivation gesteigert wird, sodass ein höherer Kundenzulauf besteht. Sonderaktionen, die Kunden auf das Unternehmen aufmerksam machen, sind auch sinnvoll, um das Einkommen zu erhöhen. Gegegebenfalls ist die Überprüfung des Standortes sinnvoll, da es unter Umständen andere lukrativere Standorte gibt.
In jedem Fall sollte man nach den eigenen Überlegungen und Plänen einen Unternehmensberater konsultieren, um das optimalste Ergebnis zu erzielen, um ein Abwenden der Firmeninsolvenz zu bewirken. Beim Krisenfall sollte über eine Sanierung früh gehandelt werden, damit die Gefahr der Insolvenz frühzeitig gebannt werden kann.