Wie lassen sich Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers begrenzen? 10 Tipps für den GmbH-Geschäftsführer zur Beschränkung der Haftung

  • 8 August 2011

Direkte persönliche Haftungsrisiken des Gesellschafters – dieses Risiko auszuschließen oder zumindest weitestgehend zu minimieren ist der Hauptzweck der Gründung einer GmbH. Schließlich haftet der Gesellschafter in anderen Gesellschaftsformen, wie Personengesellschaften (z.B. bei der GbR oder in einem Einzelunternehmen) mit seinem persönlichen Vermögen. In einer GmbH (einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“) ist dies im Regelfall anders: die direkte Haftung des Gesellschafters wird auf das in die GmbH eingezahlte Stammkapital beschränkt. D.h. im Insolvenzfall kann der Gesellschafter nicht über das in die Gesellschaft eingebrachte Stammkapital hinaus von den Gläubigern für die Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Allerdings reden wir über den Regelfall. Doch jede Regel hat Ausnahmen, nämlich im Falle der Pflichtverletzung eines Geschäftsführers. Darüber entscheidet im Zweifel dann das Gericht. Und das ist das „Restrisiko“ des Geschäftsführers einer GmbH.
Auch für den Betrieb eines Friseursalons oder Kosmetikstudios ist der Betrieb einer GmbH im Grunde eine gute Sache, um Haftungsrisiken zu beschränken. Doch kommt es im Extremfall zur Insolvenz oder zu zweifelhaften Entscheidungen des Geschäftsführers heißt es im Zweifelsfall: Wer haftet bei der GmbH? Gibt es eine Pflichtverletzung? Haftung des Geschäftsführer ja – nein?
Die zentrale Frage, die hier mit Tipps beantwortet werden soll ist: „Wie kann die potentiellen Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers begrenzen?

Tipp 1: richtiges Informieren ist wichtig
Wenn ein Geschäftsführer einer GmbH sich umfassend informiert und seine Entscheidungen ordnungsgemäß vorbereitet, minimiert er so die Haftungsrisiken für sich selbst. Bei allem was er tut, sollte er sich ausschließlich am Unternehmenswohl orientieren und die Grundregeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensleitung beachten. Wer diese Grundsätze befolgt, der erfüllt die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes. Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für rechts- und satzungswidrige Maßnahmen tritt dann außer Kraft, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig ist und er qualifizierten Rechtsrat eingeholt hat. Durch einen „entschuldbaren Verbotsirrtum“ kann sich die Geschäftsführung hinsichtlich Haftungsrisiken entlasten.

Tipp 2: erforderliche Organisationspflichten erfüllen
Ein Geschäftsführer der GmbH erfüllt seine Organisationspflichten dann, wenn er die Grundregeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung befolgt. Hierzu gehört es, eine Unternehmensorganisation, in diesem Falle z.B. die als Friseursalonkette betriebene GmbH, ordnungsgemäß einzurichten. Dazu gehört das professionelle aussuchen von qualifizierten Mitarbeitern, sowie deren ordnungsgemäße Einweisung in die Geschäftsprozesse und Überwachung. Hierdurch haftet der Geschäftsführer nicht für Fehler, die einer seiner Mitarbeiter begangen hat. Er beugt Fehlern im Grunde schon vor, bevor sie passieren können. Passieren dennoch Fehler, kann der Geschäftsführer nachweisen, dass er seine Organisationspflichten erfüllt hat.

Tipp 3: geeignetes Risikomanagement
Gutes Risikomanagement ist das „A und O“. Durch ein geeignetes Risikomanagementsystem kennt der GmbH-Geschäftsführer die wesentlichen Risiken seines Geschäftes. Risiken kennen, heißt Risiken beherrschen können. Denn wenn dem Geschäftserfolg Gefahren drohen, verfügt das Unternehmen über ein gutes Risikomanagementsystem, das rechtzeitig vor diesen Gefahren warnt. Ein installiertes Frühwarnsystem für Gefahren hilf Gefahren Risiken frühzeitig zu begegnen und Gefahren abzuwenden.

Tipp 4: ausreichende Dokumentieren der eigenen Handlungsweisen
Um ein Haftungsrisiko des Geschäftsführers deutlich einzudämmen, ist eine geeignete Dokumentation hilfreich. Jeder Geschäftsführer sollte sein gesamtes wirtschaftliches Handeln, seine Entscheidungsgrundlagen, seine Absprachen, seine Beschlüsse, seine Anweisungen und Hinweise schriftlich fixieren und dokumentieren. Dadurch hat er rückwirkend jederzeit die Möglichkeit unklare Sachverhalte zu erklären und seine Entscheidungsgründe sachlich darzulegen. Eine stukturierte, umfassende und saubere Dokumentation beweist verantwortungsvolles Handeln dem Unternehmen gegenüber, aber auch sich selbst gegenüber.

Tipp 5: vertraglichen Haftungsverzicht vereinbaren
In einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft (GmbH) und dem Geschäftsführer kann sowohl die Haftung für Schäden, die ein Mitarbeiter (vorsätzlich) verursacht, sowie für Schäden die durch ein fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers entstanden sind, vertraglich eingeschränkt werden. Dieser vereinbarte vertragliche Haftungsverzicht gilt allerdings nur gegenüber der Gesellschaft. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten ist nicht möglich. Im Dienstvertrag sollte dann z.B. konkret stehen, dass der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft nur für Schäden bis zu einer Höhe von XY Euro haftet.

Tipp 6: Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen
Wurden im Zuge einer Gesellschafterversammlung die Handlung oder Unterlassung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter in einem förmlichen Gesellschafterbeschluss gebilligt, können keine Schadensersatzansprüche mehr geltend gemacht werden. Vor so einem Gesellschafterbeschluss müssen die Gesellschafter allerdings angemessen aufgeklärt und beraten worden sein. Zudem darf kein weisungsfreier Bereich vorliegen. Im Falle von geschädigten Dritten gilt dies jedoch nicht.

Tipp 7: Rückwirkende Entlastung durch Gesellschafterversammlung
Als Gesellschafter einer GmbH sollte man im Zuge der Gesellschafterversammlung darauf achten, dass zurückliegende Tätigkeiten des Geschäftsführers im Innenverhältnis gebilligt werden und somit für vergangene Zeiträume der Geschäftsführer von jeder Haftung befreit wird. Allerdings hat man auf eine Entlastung durch die Gesellschafterversammlung keinen Rechtsanspruch. Lediglich auf eine Generalbereinigung besitzt der Geschäftsführer einen Anspruch, bei der etwaige Schadensersatzansprüche erlassen werden.

Tipp 8: Einführung eines strikten Ressortsystems
Beim Ressortsystem beschränkt sich die volle Haftung nur auf den festgehaltenen Verantwortungsbereich des Ressortleiters und deren Mitarbeiter eines Resorts. Für Mitgeschäftsführer gilt die Mithaftung nur bei groben Überwachungsfehlern.

Tipp 9: Die Mithaftung der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung hat die Aufgabe den Geschäftsführer zu überwachen. Bei einer unzureichenden Überwachung des Gesellschafters durch die Gesellschafterversammlung mindert dies u.U. den Umfang des Schadensersatzes.

Tipp 10: Abschluss einer D&O-Versicherung durch die GmbH für ihre/n Geschäftsführer
Der Abschluss einer D&O-Versicherung bietet Schutz vor Pflichtverletzung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, außer bei Vorsatz oder Produkt- oder Umwelthaftung. Gedeckt sind auch straf- und zivilrechtliche
Verfahrenskosten.
Eine D&O-Versicherung sollte beinhalten: Vermögensschaden-Haftpflicht, Strafrechtsschutzversicherung und Anstellungsvertragsrechtsschutz.

Quelle: www.existenzgruender.de

VN:F [1.8.0_1031]
Beitrag bewerten:
Rating: 4.0/5 (1 vote cast)
Wie lassen sich Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers begrenzen? 10 Tipps für den GmbH-Geschäftsführer zur Beschränkung der Haftung4.051 -->

1 Besucher-Kommentar vorhanden

Jetzt eigenen Kommentar schreiben!

  1. Erich - 11. August 2011 at 19:55

    Guter Blog, gefaellt mir sehr gut. Auch gute Themen.

Schreib Deine eigene Meinung!

Schreib los!

zum Seitenanfang