Was ein Frisör Unternehmer über eine Ausfallbürgschaft wissen sollte

  • 9 November 2011

Informationen zur Ausfallbürgschaft

Es gibt vielerlei Arten von Bürgschaften, darunter auch die Ausfallbürgschaft. Diese unterscheidet sich dadurch von einer herkömmlichen Bürgschaft, dass der Bürge im Falle einer Ausfallbürgschaft nur dann haftet, wenn der Gläubiger nachweisen kann dass er nach der Verwertung der Sicherheiten und Vollstreckung der beweglichen, als auch unbeweglichen Vermögen einen Verlust – also einen Ausfall – erlitten hat.

Als Beispiel:

Ein Unternehmer benötigt für eine Existenzgründung 300.000 Euro. Die Sicherheiten die er vorzuweisen hat erreichen bloß einen Wert von 50.000 Euro. Die fehlenden 250.000 Euro kann dieser nun über einen Kredit mit einer Ausfallbürgschaft beantragen.

Dieses läuft folgendermaßen ab:
Der Kreditnehmer stellt einen Kreditantrag bei seiner Hausbank. Diese prüft den Antrag, fordert Sicherheiten welche jedoch nicht ausreichend sind. Nun beantragen die Hausbank und der Unternehmer bei der Bürgschaftsbank eine Bürgschaft in Höhe der fehlenden Differenz zwischen der gewünschten Kreditsumme und den vorhandenen Sicherheiten.
Die Bürgschaftsbank stimmt nun einer Bürgschaft für die Differenz zu und der Schuldner haftet gegenüber seiner Hausbank für den kompletten Kredit.
Wird nun jedoch der Kreditnehmer zahlungsunfähig fordert die Hausbank die Summe vom Kreditnehmer zurück und kündigt bei der Bürgschaftsbank bereits die Bürgschaft an.
Die Hausbank verwertet die Sicherheiten. Da diese nur einen Teil der Kreditsumme decken, nimmt die Hausbank die zuvor beantragte Bürgschaft in Anspruch.

Unterdies unterscheidet man zwischen einer „normalen“ und einer modifizierten Art.
Die „normale“ besteht darin, dass der Gläubiger nach der fruchtlosen Vollstreckung der Sicherheiten des Schuldners vorgenommen hat und dem Bürgen nachweisen kann.
Die modifizierte Bürgschaft hingegen definiert man durch einen festen Zeitpunkt den man im Vorhinein festgelegt an dem der Ausfall als eingetreten gilt.
Man gibt also einen Ausfall vor um als Bürgschaftsfall zu gelten. Diese zweite Art kommt vor allem bei öffentlichen Krediten, z.B. Gemeinden, Städten oder auch Staaten vor.

Diese ist zwar nicht durch das BGB geklärt wie die z. B. die Mitbürgschaft, jedoch durch Rechtsprechung anerkannt.

Viele weitere Details (auch zu weiteren Begriffen der Ausfallbürgschaft, wie z.B. selbstschuldnerische Bürgschaft) findet man auch unter:
wikipedia.org
www.existenzgruender.de

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