Beiträge zum Stichwort 'Handwerkskammer'

Existenzgründung im Friseurhandwerk: auch Anmeldungen bei Behörden gehören dazu

  • Veröffentlicht am Januar 31, 2011, Uhrzeit: 9:33 pm

Der eigene Chef oder Chefin zu sein, ist der Traum von vielen. Eine der Branchen in denen es oft zu Existenzgründungen kommt, ist das Friseurhandwerk. Zur Existenzgründung im Friseurhandwerk gehört neben der Finanzplanung und Konzeption vom zukünftigen Salon auch diverse behördliche Anmeldungen um sich als Frisör selbständig machen zu können.

Das Friseurhandwerk gehört in Deutschland zu den sogenannten meisterpflichtigen Berufen. Um sich als Frisör selbständig machen zu können, muss eine entsprechende Meisterausbildung oder ein angestellter Meister im Friseurhandwerk vorhanden sein. Ohne eine Meisterausbildung oder einen angestellten Meister ist eine Existenzgründung im Friseurhandwerk in der Regel nicht möglich. Ausnahmen sind nur über die Gesellenregelung in leitender Stellung oder über die Reisegewerbekarte möglich. Hierbei sind gesonderte Anmeldungen bei der Handwerkskammer und dem Gewerbeamt zu stellen.

Das Friseurhandwerk ist eine gewerbliche Tätigkeit, um einen Friseursalon eröffnen zu können bedarf es einer Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Gewerbeamt. Ohne eine Gewerbeerlaubnis darf man keinen Friseursalon eröffnen. Bevor die behördliche Anmeldungen beim Gewerbeamt vorgenommen werden können, muss ein entsprechender Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständige Handwerkskammer gestellt werden. Erst mit der erfolgreichen Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer, kann der Behördengang beim Gewerbeamt vorgenommen werden. Beim Gewerbeamt erfolgt anhand der Eintragung in der Handwerksrolle die gewerbliche Anmeldung. Hierbei müssen die persönlichen Daten sowie die Daten zum zukünftigen Betrieb angegeben werden. Die behördlichen Anmeldungen beim Gewerbeamt und Handwerkskammer sind kostenpflichtig. Neben der Handwerkskammer und dem Gewerbeamt ist in der Regel kein weiterer Behördengang notwendig. Weitere behördliche Anmeldungen wie beim Finanzamt, werden vom Gewerbeamt anhand der Gewerbeanmeldung vorgenommen. Werden Mitarbeiter beschäftigt sind weitere Anmeldungen bei den Sozialversicherungen sowie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft notwendig.

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Ärger beim Friseur: Vollekanne berichtete auf ZDF

  • Veröffentlicht am September 21, 2010, Uhrzeit: 9:29 pm

Nachdem wir bereits vor wenigen Tagen in unserem Beitrag „Schmerzensgeld vom Friseur? – Rechte des Kunden beim Friseurbesuch“ berichteten, haben wir wieder einmal einen weiteren Ratgeber zum Thema „Verschnitten und verfärbt –
Schadensersatz vom Friseur“ auf den Seiten von vollekanne.zdf.de entdeckt.

Was machen bei verschnittenen und verfärbten Haaren oder gar einer verhunzten Dauerwelle? ZDF Volle Kanne berichtete am 27.05.2010 über das Thema “Ärger beim Friseur“. In dem Videobeitrag wird über eine Kundin berichtet die sich bei ihrem Friseur eine Dauerwelle machen lies – dies jedoch ging total schief. Von einem anderen Friseur lässt sie sich beraten – der stellt nun fest, dass der alte Friseur die Kundin miserabel die Dauerwelle gemacht hat. Ergebnis sind trockene Spitzen, abgebrochene Haare an den Konturen – und das alles durch das nicht fachgerechte Durchführen der Dauerwelle. Das Selbstbewusstsein der Frau ist gestört, da sie andauernd auf ihre unschöne Frisur angesprochen wird. Da sich die Dame nicht mit ihrem alten Friseur einigen kann wird sie nun ihren Anwalt einschalten müssen. Aufgrund diesem Beitrag ist nun Claudia Rilling von der Handwerkskammer Düsseldorf im ZDF-Studio und beantwortete die Fragen rund um dieses Thema. Den passenden Video-Beitrag kann man sich hier anschauen. Über Geschmäcker lässt sich immer streiten, denn es jedoch um handwerkliche Fehler geht kann man dafür aber auf jeden Fall auf Schadensersatz klagen. Mit Schadenersatz kann man rechnen wenn man wie im Video-Beispiel sehen kann, die Haare zerstört sind. Laut dem Beitrag erhält man Schadensers im Falle einer verhunzten Dauerwelle die man nur noch mit einem Kurzhaarschnitt retten kann, wenn die Haare so kaputt gefärbt worden sind oder aber wenn die Haare eindeutig viel zu kurz geschnitten wurden. Um allerdings Mißverständnisse zu vermeiden muss man alles ganz genau mit dem Friseur/in beim Beratungsgespräch absprechen bevor er den Wickler, den Pinsel oder die Schere anlegt. Anhand der Intensität der Beratung erhält man auch einen ersten eindruck von der fachlichen Kompetenz des Friseurs. Anspruch bei verschnittenem Haar – der Friseur hat die Möglichkeit seinen Fehler auszubessern – dies ist natürlich kostenfrei für den Kunden. Anspruch bei verfärbtem Haare – der Friseur muss ein sauberes Ergebnis abliefern, bevor der Kunde den Salon verlässt – und das zur Not auf eigene Kosten, wenn die Färbung wiederholt werden muss.
Anspruch bei zu kurz geschnittenem Haare- hier sollte sich der Friseur mit einem Gutschein oder mit Pflegeprodukten revangieren. Ist der Kunde jedoch so schlimm verunstaltet worden, sodass das er eine Perücke tragen muss, muss der
Friseur für den Schaden aufkommen – in dem Fall zum Beispiel für die Perücke oder andere notwendige Korrekturen.
Kommt es zu echten Körperverletzungen, so kann ein Gericht im Extremfall auch auf Schmerzensgeld entscheiden, wie man in unserem anderen Beitrag zum Thema “Schadensersatz” nachlesen kann. Hier gibt es einige Beispiele für tatsächliche Gerichtsentscheide.

Hier gibt es den kompletten Beitrag bei ZDF-vollekanne

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Meisterschule für das Friseurhandwerk Düsseldorf

  • Veröffentlicht am März 5, 2010, Uhrzeit: 8:39 pm

Meisterschule für das Friseurhandwerk Düsseldorf
Bildungszentrum der Handwerkskammer

Adresse:
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf

Telefon:
0211-8795 423 oder 424

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