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Was man bei der Einstellung neuer Mitarbeiter im Friseurhandwerk wissen sollte

  • Veröffentlicht am Februar 22, 2011, Uhrzeit: 7:53 pm

Vor der Einstellung neuer Mitarbeiter, empfiehlt es sich, sich mit den Anforderungen an den Arbeitsvertrag, der Anmeldung bei der Sozialversicherung und den Vorschriften der Berufsgenossenschaften gründlich auseinander zu setzen. Besonders beim ersten Mal stellt das Einstellen neuer Mitarbeiter oft eine große Herausforderung für die Handwerksbetriebe dar.

Zunächst sollte man sich überlegen, welchen Aufgabenbereich der neue Mitarbeiter übernehmen soll und welche Berufsausbildung, z. B. Geselle oder Meister im Friseurhandwerk, und welche Berufserfahrung hierfür notwendig sind. Bei der Personalsuche kann man die Angebote der Arbeitsagenturen nutzen, oder über Stellenanzeigen in lokalen Zeitungen nach den richtigen Bewerbern suchen. Nach einer Vorauswahl anhand der Bewerbungsunterlagen können dann die Auswahlgespräche mit den Bewerbern beginnen. Hilfreich ist ein vorbereiteter Gesprächsleitfaden, anhand dessen die relevanten Punkte besprochen werden.

Als künftiger Arbeitgeber ist es ratsam, sich zunächst bei der Handwerkskammer über die richtige Gestaltung eines Arbeitsvertrages zu informieren. Dieser sollte Regelungen über Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Gehalt, Aufgaben und Befugnisse, Verschwiegenheitspflicht und Kündigung enthalten. Beim Einstellen neuer Mitarbeiter sollten diese Inhalte im Arbeitsvertrag auf Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben genau geprüft werden. Vorlagen für rechtssichere Arbeitsverträge werden von den Handwerkskammern zur Verfügung gestellt und können an die individuellen Gegebenheiten angepasst werden.

Um den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anmelden zu können, ist eine Betriebsnummer von der Arbeitsagentur Voraussetzung. Diese wird auf Antrag zugeteilt und gilt für unbegrenzte Zeit.

Für ein überlegtes Gehaltsangebot an den Bewerber sollten auch die Lohnnebenkosten berücksichtigt werden. Im Internet finden sich einige gute Rechner, die auch die Arbeitgeberbelastung anzeigen (z.B. www.parmentier.de). Neben den Sozialabgaben und der Lohnsteuer werden auch Beiträge zur Berufsgenossenschaft fällig. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach der Risikoklasse der Tätigkeit und kann bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angefragt werden. Für das Friseurhandwerk und Kosmetikstudios ist z. B. die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig (www.bgw-online.de).

Als Arbeitgeber ist der Friseur-Unternehmer für die Einhaltung der Bestimmungen der Berufsgenossenschaft und der arbeitsrechtlichen Vorschriften verantwortlich. In regelmäßigen Abständen finden daher auch unangemeldete Prüfungen durch die Berufsgenossenschaft statt.

Die monatliche Abwicklung der Lohnbuchhaltung sollte ebenfalls vor dem Einstellen neuer Mitarbeiter geplant sein. Dabei ist die grundlegende Entscheidung zu treffen, ob der Friseur-Unternehmer die Buchhaltung selbst oder über ein Steuerbüro abwickeln möchte. Aufgrund der ständig wechselnden Anforderungen an die Formulare und deren Übermittlung bietet sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerbüro an.

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