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Schmerzensgeld vom Friseur? – Rechte des Kunden beim Friseurbesuch

  • Veröffentlicht am September 5, 2010, Uhrzeit: 8:58 pm

Einen interessanten Beitrag mit dem Titel „Waschen, Schneiden, Schmerzensgeld“ haben wir heute auf bz-berlin.de entdeckt. Dieser widmet sich dem Thema „Frust nach dem Friseurbesuch“ und welche Rechte man als Kunde hat, wenn man schlecht behandelt wurde. Wenn man sich einen seriösen und erfahrenen Friseur ausgesucht hat, sollte so etwas Im Regelfall natürlich nicht vorkommen. Jeder von uns hat bestimmt schon einmal von einem seiner Spaßvögel in der Verwandtschaft oder im Freundeskreis gehört: „Für die Frisur gehört Dein Friseur verklagt“ oder „Für diese Frisur sollte Dir Dein Friseur Schmerzensgeld bezahlen.“ Diese Sprüche sollte man natürlich nicht zu sehr an sich ranlassen und einfach drüber stehen. Doch manchmal ist man vielleicht tatsächlich komplett unzufrieden mit der Behandlung beim Friseur. Da stellt sich für den Kunden dann sicherlich die Frage, welche Handhabe er eigentlich gegen den soeben besuchten Friseur hat. Gerade deshalb wurden in dem kleinen Ratgeber auf B.Z. alle wichtigen Fragen und Antworten rund um das Thema zusammengetragen.
Folgende Fragen werden in dem Artikel behandelt:
Muss der besuchte Friseur das Geld zurückerstatten, wenn der Kunde nicht zufrieden ist? Nein. Die reine Unzufriedenheit eines Kunden an sich reicht nicht aus, um Geld zurück zu fordern. Die Rückerstattung des Geldes liegt im Ermessen des Friseurs und kann nur auf Kulanz erfolgen. Anders ist dies natürlich im Falle einer echten Schlechtleistung. Eine Schlechtleistung liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Haare komplett verschnitten sind oder die Haarfärbung misslungen ist. In diesem Falle stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Friseur dazu verpflichtet ist nachzubessern und den Fehler wieder gut zu machen. Die Nachbesserung darf natürlich nicht zu Lasten des Kunden gehen, denn der hat das Geld ja für einen tadellosen Schnitt bezahlt. Daher muss die Nachbesserung für den Kunden kostenlos erfolgen. Einen guten Friseur erkennt man genau in solchen Situationen. Wer seinen Beruf ernst nimmt, ist immer an der absoluten Zufriedenheit seines Kunden interessiert. Denn so macht der Beruf Spass und ein zufriedener Kunde ist ein guter Kunde – er kommt immer und immer wieder. Ist der Kunde also komplett unzufrieden bessert ein guter Friseur in jedem Falle nach. Vorausgesetzt natürlich es ist etwas schief gegangen. Ein Kunde der rote Haare wollte und nach der Färbung grüne Haare möchte, kann natürlich keine Nachbesserung von seinem Friseur verlangen. Im Zweifelsfall kann ein Kunde, der verschnitten wurde natürlich nach einem anderen Friseur aus dem Team verlangen. Im Zweifel sollte man den Friseurmeister verlangen. Der hat bzw. sollte die meißte Erfahrung haben. Und jeder Friseursalon muss einen Friseurmeister haben.
Hilft alles nicht und der Friseur ist trotz offensichtlicher Schlechtleistung zu keinem Kompromiss bzw. einer Nachbesserung bereit, bleibt letztendlich nur der Weg über den Anwalt. Aber so weit sollte es in den allermeißten Fällen natürlich nicht kommen. Muss man aufgrund Schlechtleistung zu einem anderen Friseur zur Nachbesserung gehen, so kann man diese Kosten dem Friseur, der die Frisur verunstaltet hat in Rechnung stellen.
Die Frage, die jeden schon einmal interessiert hat, ist, ob und wann man von einem Friseur eigentlich Schmerzensgeld verlangen kann?
Schmerzensgeld kann von einem Friseur nur dann verlangt werden, wenn er ganz gravierende Fehler begangen hat, die zu einer Körperverletzung führten Beispiel hierfür ist zum Beispiel, wenn der Friseur durch die unfachmännische Anwendung von Haarfärbemitteln oder Blondierung, die Haare oder die Kopfhaut zerstört. Im Artikel von bz-berlin.de werden folgende Gerichtsentscheide aufgeführt, in denen Kunden ihren Friseur verklagt haben:
250 Euro Schmerzensgeld: Abbrechen der Haare nach der Dauerwelle (Amtsgericht Köln, AZ: 141 C 5/01).
500 Euro Schmerzensgeld: Haare nach der Blondierung so kaputt sind, dass diese kurz geschnitten werden müssen (Landgericht Berlin AZ: 23 O 539/01, Amtsgericht Hannover AZ: 10 C 705/94).
1000 Euro Schmerzensgeld: Büschelweises Ausfallen der Haare, wegen nicht korrektem Durchführen der Blondierung durcxh den Friseur (Amtsgericht Erkelenz, AZ: 8 C 351/08).
1500 Euro Schmerzensgeld: Ausfallen aller Haare nach unsachgemäßem Färben, mit der Folge, dass der Kunde/ die Kundin bis zum Nachwachsen der Haare eine Perücke tragen muss. (Oberlandesgericht Köln, AZ: 19 U 62/99).
5000 Euro Schmerzensgeld: Verätzung der Kopfhaut am Hinterkopf durch Blondierungsmittel. Im Falle dieses Urteils mussten in die 5 mal 5 Zentimeter große kahle Stelle Haare operativ eingepflanzt werden (Landgericht Coburg, AZ: 21 O 205/09).
Damit es gar nicht erst soweit kommt, sollte man sich natürlich gut informieren, bevor man einen Friseur besucht. Ein guter Friseur ist bereits zu Beginn der Behandlung zu identifizieren. Achten sollte man immer auf eine gute Beratung. Fragen sie nach, wenn Sie etwas nicht verstehen. Besuchen Sie einen Friseursalon zum ersten Mal und konnten im Bekanntenkreis nichts über diesen Friseur erfahren, verlangen Sie ohne Scheu nach dem Meister im Salon und warten Sie notfalls auch etwas länger für einen Termin. Zeit nehmen sollte sich der Friseur in jedem Falle und über evtl. Risiken der Friseurbehandlung hinweisen. (z.B. beim Blondieren) Hat man das Gefühl gleich zu Beginn beim Betreten des Salons bereits geradezu abgefertigt zu werden, so ist man beim Falschen gelandet.

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