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allgemeiner Ablauf des gewerblichen Insolvenzverfahrens – für Unternehmer mit drohender Insolvenz

  • Veröffentlicht am Januar 29, 2011, Uhrzeit: 11:24 pm

Ein Thema, das in der heutigen Zeit leider immer mehr Aufmerksamkeit erfährt, ist die Insolvenz. Diese kann theoretisch jedes Unternehmen treffen, denn die Faktoren dafür sind vielfältig und manchmal selbst gar nicht zu beeinflussen. Strenger Wettbewerb, härteste Preiskalkulationen oder unvorhersehbare Marktschwankungen sind nur einige solcher Risiken, die zu einer Insolvenz führen können. Aber auch persönliche Schwierigkeiten des Unternehmers, Krankheit, schlechtes Kapitalplzster oder viele Faktoren mehr können ausschlaggebender Punkt für eine drohende Inslvenz sein. In diesem Beitrag wurde versucht die grundlegensten Informationen, sowie den grundsätzlichen Ablauf eines allgemeinen Insolvenzverfahrens zusammenzufassen.

Zunächst sollte man wissen, wer überhaupt berechtigt ist, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Dies sind der Schuldner selbst und einer oder mehrere Gläubiger. Der Gläubiger muss hierbei belegen, dass er rechtskräftige Gründe hat, solch ein Verfahren zu eröffnen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit und keiner Aussicht auf Besserung kann der Schuldner dem zuvorkommen und für sich selbst das Verfahren eröffnen.
Ein Insolvenzverfahren kann auf jede natürliche oder juristische Person, Firma, Gesellschaft oder Verein angewandt werden. Zuständig für das Verfahren ist das Insolvenzgericht, also das Amtsgericht, in dessen Verwaltungskreis der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Solange der Verfahrensantrag vom Gericht geprüft wird, gibt es verschiedene Sicherungsmaßnahmen, die von dem Gericht angeordnet werden können. Eine der ersten Maßnahmen, die ergriffen werden ist die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Damit einhergehend tritt auch meist ein allgemeines Verfügungsverbot in Kraft, in dem der Insolvenzverwalter sämtliche Verwaltungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners übertragen bekommt. In der Regel werden auch alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagt. Je nach Gründen oder Umfang der Insolvenz kann eine Postsperre angeordnet werden oder auch eine zwangsweise Vorführung des Schuldners in Haft.

Wurde das Verfahren nun eröffnet, ist der nächste Schritt der Berichtstermin. Hier wird vom Insolvenzverwalter ein Bericht erstellt, der den Gläubigern mitteilt, wie die exakte wirtschaftliche Lage des Schuldners aussieht und wie ein möglicher Insolvenzplan aussehen würde. Die Gläubiger können diesbezüglich entscheiden, wie und ob das Verfahren dann weiterläuft.
Daran anschließend folgt der Prüfungstermin. Hier nimmt der Insolvenzverwalter sämtliche Forderungen der Gläubiger gegen den Schuldner entgegen, prüft diese auf Zulässigkeit und teilt sie in eine Art Wichtigkeitsrangliste ein.
Anschließend folgt die Massebereinigung und Verwertung, das heißt sämtliches Eigentum des Schuldners kann hierbei vom Insolvenzverwalter zur Tilgung der Schuldkosten eingezogen und verkauft werden.
Mit den hierbei erzielten Einnahmen werden dann alle laufende Kosten nach Wichtigkeitsreihenfolge gedeckt.
Nach Abschluss dieser Maßnahmen erklärt das Gericht das Insolvenzverfahren für beendet. Sämtliche noch nicht gedeckte Forderungen von Gläubigern können diese nun auch wieder geltend machen.

weitere Infos unter: www.arbeitsagentur.de oder www.wikipedia.org

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